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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Ausbildungsnachweis durch Ausweise

Art. 11d Abs. 2 VUV

Der Ausweis eines erfolgreichen Abschlusses eines gemäss Eignungsverordnung anerkannten Ausbildungslehrganges wird als ausreichende Ausbildung anerkannt. Die Kursorganisatoren müssen vor dem Ausstellen der Ausweise abklären, ob die erforderliche Grundausbildung erfüllt ist. Stimmt diese nicht mit den Anforderungen der Eignungsverordnung überein, so darf der Ausweis nicht ausgestellt werden. Wird dies trotzdem getan, so muss das Durchführungsorgan die Eignung aberkennen.

Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt auch als erbracht, wenn ein Fachausweis «Spezialistin / Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS)» vorliegt.

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