Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzbeleuchtung)
Art. 35 Abs. 2 VUV
Die Notbeleuchtung ist für den Fall vorgesehen, dass die allgemeine künstliche Beleuchtung ausfällt, und wird deshalb unabhängig von der Energieversorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung gespeist. Die Kriterien für eine Notbeleuchtung sind in SN EN 1838 (siehe Ergänzung) detailliert umschrieben
- Notbeleuchtungen müssen bei Ausfall der Energieversorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung selbstständig einschalten.
- Die Sicherheitsbeleuchtung muss beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ein gefahrloses Verlassen eines Ortes ermöglichen.
- Ihre Betriebsdauer muss ausreichend sein, um eine Gefährdung zu beheben oder eine Rettung abzuschliessen.
- Die Beleuchtungsstärke muss den Anforderungen der EN 1838 (siehe Ergänzung) entsprechen, damit
- Objekte gesehen und Rettungszeichen erkannt
- Arbeitsprozesse gefahrlos heruntergefahren oder beendet und
- die Gefahrenzone verlassen werden kann.
- Blendungen durch die Notbeleuchtung sind zu vermeiden, deshalb gelten maximale Leuchtdichten in Abhängigkeit von der Höhe eines Lichtpunktes über Boden Der Farbwiedergabeindex einer Lampe muss mindestens 40 Ra sein, damit die Sicherheitsfarben als solche erkennbar bleiben.
- Für Panikbeleuchtung oder die Beleuchtung von Fluchtwegen müssen 50 % der geforderten Beleuchtungsstärke innerhalb von 5 Sekunden erreicht werden, die volle Notbeleuchtungsstärke nach 60 Sekunden.
- Bei Arbeitsplätzen mit besonderen Gefährdungen muss die geforderte Beleuchtungsstärke dauernd vorhanden oder innerhalb von 0.5 Sekunden erreicht sein.
Für Sicherheitszeichen (z.B. Rettungswege und Erste Hilfe) gelten spezifische Anforderungen an deren Leuchtverhalten und an deren Erkennungsdistanz: Die optische Führung soll immer deutlich gewährleistet sein. Die Notbeleuchtung muss regelmässig gewartet und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.