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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Natürliche oder künstliche Beleuchtung

Art. 35 VUV

In Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein, denn es beeinflusst unter anderem den Wach-Schlaf-Rhythmus (Chronobiologie) und ist deshalb für das körperliche und geistige Wohlbefinden jedes Menschen sehr wichtig. Von dieser Anforderung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. In diesem Fällen sind kompensatorische Massnahmen zu treffen (Wegleitung zu ArGV 3 Art. 15).

Die natürliche Beleuchtung in Innenräumen lässt sich mit geeigneter Anordnung der Arbeitsplätze in Bezug auf die Fenster optimal nutzen: Idealerweise ist die Arbeitsrichtung parallel zur Fensterfront, das heisst quer zum Lichteinfallswinkel, dabei ist nach Möglichkeit auf individuelle Präferenzen, wie der Links- oder Rechtshändigkeit, zu achten. Bezüglich des Verhältnisses von Fensterfläche zu Bodenfläche gilt für industrielle Betriebe bei Neubauten ein Minimalwert von 1:8
(Wegleitung zu ArGV 4  Art. 17).

In Räumen ist neben der natürlichen Beleuchtung eine künstliche Beleuchtung in aller Regel unerlässlich. Sie ist auf die Anforderungen der Arbeit auszurichten. Empfehlungen zu Nennbeleuchtungsstärken siehe unter mehr dazu.

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