Zu treffende Massnahmen, wenn ein ständiges Zutrittsverbot erforderlich ist
Art. 39 VUV
Räume, Zonen und Arbeitsplätze für die ein ständiges Zutrittsverbot erforderlich ist, müssen deutlich gekennzeichnet werden.
Zonen und Arbeitsplätze in Bereichen, die sonst keiner Zutrittsbeschränkung unterliegen, sind deutlich abzugrenzen. Meistens ist es notwendig, diese Zonen und Arbeitsplätze nicht nur zu markieren, sondern mit Barrieren zu sichern.
An allen Zugängen mit Zutrittsverbot ist das entsprechende Sicherheitszeichen gut sichtbar anzubringen.
Wo Zutrittsregeln gelten, müssen diese zusätzlich - in der Regel mit einem Zusatzzeichen unterhalb des Verbotszeichens - angeschlagen werden. Mit einem Warnzeichen kann gegebenenfalls auf die Art oder Gefährdung hingewiesen werden (siehe Ergänzung).