Im Arbeitsprozess entstehende gesundheitsgefährdende Stoffe
Art. 44 VUV
Treten gesundheitsgefährdende Stoffe im Verlaufe von Arbeitsprozessen auf - z.B. als Zwischenprodukte -, so sind die Arbeitsabläufe oder Reaktionsschritte nach Möglichkeit derart umzugestalten, dass diese Stoffe eliminiert oder durch weniger bedenkliche ersetzt werden. Erweist sich dieses Vorgehen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als unmöglich oder nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar, so sind auch hier alle notwendigen Massnahmen des Kollektiv- und des persönlichen Schutzes zu treffen.