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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Vermeiden der Brandgefahr

Art. 46 VUV

Brennbare Flüssigkeiten sind grundsätzlich in geschlossenen Systemen mit Entlüftung oder Druckausgleich direkt ins Freie herzustellen, zu verarbeiten und zu handhaben. Wo dies nicht möglich ist oder trotz geschlossenem System mit Stoffaustritt gerechnet werden muss, ist dafür zu sorgen, dass

  • austretende Flüssigkeiten durch geeignete bauliche oder Einrichtungsmassnahmen (z.B. Gestaltung des Bodens als Auffangwanne, Aufstellen von Auffangschalen) zurückgehalten werden,
  • austretende Dämpfe durch Lüftungsmassnahmen (mehr dazu , mehr dazu) möglichst an der Quelle erfasst und gefahrlos abgeführt werden.

Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
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