Vermeiden der Brandgefahr
Art. 46 VUV
Brennbare Flüssigkeiten sind grundsätzlich in geschlossenen Systemen mit Entlüftung oder Druckausgleich direkt ins Freie herzustellen, zu verarbeiten und zu handhaben. Wo dies nicht möglich ist oder trotz geschlossenem System mit Stoffaustritt gerechnet werden muss, ist dafür zu sorgen, dass
- austretende Flüssigkeiten durch geeignete bauliche oder Einrichtungsmassnahmen (z.B. Gestaltung des Bodens als Auffangwanne, Aufstellen von Auffangschalen) zurückgehalten werden,
Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten (siehe Ergänzung).