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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Grundsätzliches Schutzziel "brandgefährliche (brennbare) Flüssigkeiten"

Art. 46 VUV

Weder beim Herstellen noch beim Verarbeiten, Handhaben und Lagern dürfen sich Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe so ansammeln oder ausbreiten, dass Brandgefahr besteht.

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