Grundsätzliches Schutzziel "brandgefährliche (brennbare) Flüssigkeiten"
Art. 46 VUV
Weder beim Herstellen noch beim Verarbeiten, Handhaben und Lagern dürfen sich Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe so ansammeln oder ausbreiten, dass Brandgefahr besteht.
Art. 46 VUV
Weder beim Herstellen noch beim Verarbeiten, Handhaben und Lagern dürfen sich Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe so ansammeln oder ausbreiten, dass Brandgefahr besteht.