back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Grundsätzliche Schutzziele "Brandbekämpfung"

Art. 40 VUV

Vorhandene Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar, leicht zugänglich und betriebsbereit sein.

Die Arbeitnehmenden sind regelmässig über das Verhalten bei Bränden anzuleiten.

Zurück zum Anfang