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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Grundsätzliche Schutzziele "Brandbekämpfung"

Art. 40 VUV

Vorhandene Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar, leicht zugänglich und betriebsbereit sein.

Die Arbeitnehmenden sind regelmässig über das Verhalten bei Bränden anzuleiten.

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