Schutzziel "Zündquelle"
Art. 29 VUV
In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Zündquellen jeglicher Art ausgeschlossen sein (siehe Ergänzung).
Art. 29 VUV
In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Zündquellen jeglicher Art ausgeschlossen sein (siehe Ergänzung).