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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Beurteilen der Explosionsgefahr

Art. 29 VUV

Das Beurteilen der getroffenen Schutzmassnahmen bei Explosionsgefahr ist Sache der Durchführungsorgane für die Arbeitssicherheit und der Feuerpolizeibehörden (siehe Ergänzung). Als Informationsmittel steht dafür ein Merkblatt über die Grundsätze des Explosionsschutzes mit einer Beispielsammlung (siehe Ergänzung) für die Einteilung in die Ex-Zonen 0, 1 und 2 bzw. 20, 21 und 22 zur Verfügung.

Ergänzung: Beispielsammlung für die Zuteilung zu den Ex-Zonen
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