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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Stillsetzen im Notfall (Not-Halt-Einrichtungen)

Art. 30 Abs. 3 VUV

Arbeitsmittel müssen mit einer Not-Halt-Einrichtung versehen sein, ausser bei Arbeitsmitteln an denen eine Not-Halt- Einrichtung das Risiko nicht verringern würde und bei von Hand gehaltenen bzw. handgeführten Arbeitsmitteln.

Anforderungen an Not-Halt-Einrichtungen:

  • Die Not-Halt-Einrichtung muss jederzeit und ohne Rücksicht auf die Betriebsart verfügbar und funktionsfähig sein
  • Das Befehlsgerät und sein Stellteil müssen nach dem Prinzip der zwangsläufigen Betätigung und der Zwangsöffnung arbeiten
  • Die Not-Halt-Einrichtung darf als Ersatz weder für ausreichende Schutzmassnahmen noch für automatische Sicherheitseinrichtungen eingesetzt werden, kann aber als unterstützende Massnahme dienen
  • Die Not-Halt-Funktion muss entweder nach Stopp-Kategorie 0 oder 1 (siehe unten) ausgeführt sein
  • Die Not-Halt-Einrichtung muss deutlich gekennzeichnete, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben
  • Der Not-Halt-Befehl muss Vorrang vor allen anderen Befehlen haben
  • Der Not-Halt des Arbeitsmittels darf keinerlei zusätzliche Gefährdung hervorrufen
  • Die Not-Halt-Funktion darf die Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen oder Einrichtungen mit sicherheitsbezogenen Funktionen nicht beeinträchtigen (z.B. magnetische Bremsen oder Spannfutter nicht lösen)
  • Jede Handlung am Stellteil, die zur Erzeugung des Not-Halt-Befehls führt muss zu einem Verrasten des Befehlsgerätes führen, so dass nach Beendigung der Betätigung des Stellteil der Not-Halt-Befehl bestehen bleibt, bis das Befehlsgerät entriegelt wird. Das Befehlsgerät darf nicht verrasten, ohne einen Not-Halt-Befehl zu erzeugen
  • Das Rückstellen des Befehlsgerätes darf nur als Ergebnis einer von Hand ausgeführten Handlung am Befehlsgerät möglich sein. Das Rückstellen des Befehlsgerätes allein darf keinen Wiederanlauf-Befehl auslösen
  • Der Wiederanlauf des Arbeitsmittels darf erst nach Rückstellen aller verrasteten Befehlsgeräte eingeleitet werden können.

Stopp-Kategorien (nach SN EN ISO 13850):

  • Stopp-Kategorie 0:

Stillsetzen durch:

    • unmittelbares Abschalten der Energiezufuhr zu dem / den Arbeitsmittelantrieb(en)
    • oder mechanische Trennung (Auskuppeln) zwischen gefährlichen Elementen und ihren Antriebselementen
    • und falls notwendig, durch Bremsen (ungesteuertes Stillsetzen)
  • Stopp-Kategorie 1:

Ein gesteuertes Stillsetzen mit Energiezufuhr zu dem/den Antriebselement(en), um den Halt zu erreichen und nachfolgend, nach erreichtem Stillstand, Unterbrechung der Energiezufuhr.

Gestalt, Farbe und Anordnung von Not-Halt-Stellteilen:

Die Not-Halt-Stellteile müssen so konstruiert sein, dass sie für die Bedienperson und andere, für die es notwendig sein kann sie zu betätigen, leicht und gefahrlos zu betätigen sind.

Folgende Typen von Stellteilen können u.a. eingesetzt werden:  

  • Pilztaster
  • Drähte / Drahtseile, Leinen, Stangen
  • Griffe
  • in besonderen Fällen, Fussschalter ohne Schutzhaube

Farbe der Not-Halt-Stellteile:
Die Not-Halt-Stellteile müssen rot sein. Soweit ein Hintergrund hinter dem Stellteil vorhanden und es durchführbar ist, muss dieser gelb sein.

Anordnung von Not-Halt-Einrichtungen bei komplexen Arbeitsmitteln:
Wenn Arbeitsmittel in mehrere "Not-Halt-Bereiche" unterteilt sind, muss das ganze System so beschaffen sein, dass es leicht zu erkennen ist, welche Not-Halt-Stellteile welchen Bereichen zugeordnet sind.

Anforderungen an Stellteile als Drähte / Drahtseile und Leinen:
Beachtet werden muss:

  • der Betrag der erforderlichen Auslenkung zur Erzeugung des Not-Halt-Signals
  • die maximal mögliche Auslenkung
  • die auf den Draht / Drahtseil oder Leine zu Betätigung aufzubringende Kraft
  • Sichtbarmachen der Draht / Drahtseil oder Leine für den Betreiber
  • Bei Bruch oder Aushängen muss der Not-Halt-Befehl automatisch erzeugt werden.

Mehr Informationen zum Thema siehe Ergänzung.

Ergänzung: Regelwerke zu Not-Halt
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