Sicherheitsabstände (Sicherheitsabstand), Mindestabstände
Art. 24 VUV
Bei Anwendung der unmittelbaren Sicherheitstechnik (mehr dazu) ist eine der Massnahmen zur Eigensicherheit von Arbeitsmitteln die Einhaltung der Sicherheitsabstände und/oder Mindestabstände zwischen bewegten Teilen und betroffenen Körperteilen.
Die Einhaltung der Sicherheitsabstände bietet keinen ausreichenden Schutz gegen Strahlung, Emission von Stoffen, etc.
Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen im Zusammenhang mit trennenden Schutzeinrichtungen:
Die nachstehende Abbildung erlaubt die Bestimmung der notwendigen Höhe der Schutzeinrichtung (Schutzzaun) in Abhängigkeit der Lage der Gefahrenstelle um ein Hinüberreichen zu verhindern. Folgende Bedingungen müssen immer eingehalten werden:
- Die Schutzeinrichtung muss mindestens 1,4m hoch sein
- zulässiger Durchlass unter der Schutzeinrichtung höchstens 0,3m
- Die Schutzeinrichtung muss fest angebracht und widerstandsfähig sein
Die nachstehende Abbildung zeigt die Finger-, Hand- und Armbereichskurven bei frei schwenkenden Händen oder Armen von einer Auflage oder Kante mit der Einschränkung, dass die Öffnung für das Herumreichen höchstens 120mm (rund, quadratisch oder schlitzförmig) ist.
Die nachstehende Abbildung zeigt die Sicherheitsabstände für das Hindurchreichen durch Öffnungen.
Umfassende Angaben zu den Sicherheitsabständen und Mindestabständen finden Sie in verschiedenen Europäischen Normen (siehe Ergänzung).
Die nachstehende Abbildung gibt Werte für Mindestabstände, um das Quetschen von Körperteilen zu vermeiden.