Einsetzen von Maschinen
Art. 24 Abs. 2 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 4
In Bezug auf Maschinen erfüllt der
Der Arbeitgeber ist verpflichtet das Arbeitsmittel unverändert einzusetzen. Verlangt er vom Inverkehrbringer Abstriche am Sicherheitskonzept der Maschine (z.B. Lieferung ohne
Verlangt der Arbeitgeber vom Inverkehrbringer Änderungen (beispielsweise für einen anderen vom Hersteller nicht vorgesehenen Verwendungszweck) ist das bestehende Sicherheitskonzept anzupassen und eine neue Konformitätserklärung auszustellen. Darüber hinaus hat der Inverkehrbringer die mit der Maschine gelieferte Betriebsanleitung der neuen Konfiguration entsprechend zu vervollständigen bzw. zu überarbeiten.