Anleitungen (Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen und Instandhaltungsanleitungen)
Art. 24 VUV
Zu jedem Arbeitsmittel gehören Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und/oder Instandhaltungsanleitungen) (siehe Ergänzung). Sie vermitteln dem Verwender des Arbeitsmittels Informationen über:
- den sicheren Umgang mit dem Arbeitsmittel
- die bestimmungsgemässe Verwendung
- die nicht bestimmungsgemässe Verwendung
- vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
- die gebotene Sorgfalt im Umgang mit dem Arbeitsmittel
- die Sicherheitsmassnahmen, die vom Erwerber des Arbeitsmittels zu treffen sind
- die erforderliche Spezialausbildung
- die Instandhaltung
- die Ersatzteile der sicherheitsrelevanten Bauteile
- die Zulässigkeit von Änderungen am Arbeitsmittel
Weitergehende Erläuterungen siehe unter Ergänzung