Gestalten von Arbeitsmitteln, um darin Ablagerungen zu vermeiden
Art. 26 VUV
Massnahmen (siehe Ergänzung) damit sich Stoffe möglichst nicht ablagern oder ansammeln können:
- horizontale Oberflächen in schwer zugänglichen Bereichen sowie Ecken, Nischen, tote Winkel und dergleichen zu vermeiden
- Böden, Wände und Deckflächen glatt und fugenlos auszubilden
- Staubreduzierte Stoffarten, z.B. Pellets, Granulate, Flocken oder Pillen anstelle von Pulver verwenden
- Geschlossene Systeme zur Materialhandhabung benützen
- Staubbildung durch Benetzung vermindern
- Streu- und Schüttverluste sowie Undichtigkeiten verhüten
- örtliche Absaugung aus fast vollständiger oder teilweiser Einhausung vorsehen
- Quellenabsaugung anbringen.