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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Gestalten von Arbeitsmitteln, um darin Ablagerungen zu vermeiden

Art. 26 VUV

Massnahmen (siehe Ergänzung) damit sich Stoffe möglichst nicht ablagern oder ansammeln können:

  • horizontale Oberflächen in schwer zugänglichen Bereichen sowie Ecken, Nischen, tote Winkel und dergleichen zu vermeiden
  • Böden, Wände und Deckflächen glatt und fugenlos auszubilden
  • Staubreduzierte Stoffarten, z.B. Pellets, Granulate, Flocken oder Pillen anstelle von Pulver verwenden
  • Geschlossene Systeme zur Materialhandhabung benützen
  • Staubbildung durch Benetzung vermindern
  • Streu- und Schüttverluste sowie Undichtigkeiten verhüten
  • örtliche Absaugung aus fast vollständiger oder teilweiser Einhausung vorsehen
  • Quellenabsaugung anbringen.
Ergänzung: Regelwerke Gestalten und Reinigen von Arbeitsmitteln
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