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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Schutz vor mechanischer Beschädigung und Brandeinwirkung

Art. 32c Abs. 2 VUV

Flüssiggasanlagen sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.

Vorgaben bezüglich Anfahrschutz und Schutzabstände sind in den Ziffern 6.5, 6.7, 7.4 und 7.6 der EKAS Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) aufgeführt.

Ergänzung: Flüssiggasanlagen
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