back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Schutz vor mechanischer Beschädigung und Brandeinwirkung

Art. 32c Abs. 2 VUV

Flüssiggasanlagen sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.

Vorgaben bezüglich Anfahrschutz und Schutzabstände sind in den Ziffern 6.5, 6.7, 7.4 und 7.6 der EKAS Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) aufgeführt.

Ergänzung: Flüssiggasanlagen
Zurück zum Anfang