Schutz vor mechanischer Beschädigung und Brandeinwirkung
Art. 32c Abs. 2 VUV
Flüssiggasanlagen sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.
Vorgaben bezüglich Anfahrschutz und Schutzabstände sind in den Ziffern 6.5, 6.7, 7.4 und 7.6 der EKAS Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) aufgeführt.