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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Anforderungen an Flüssiggas-Installateure und -Kontrolleure

Art. 32c Abs. 5 VUV

Flüssiggasanlagen dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.

Die Ausbildungsanforderungen für Flüssiggas-Installateure und -Kontrolleure sind im Kapitel 18 der EKAS-Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) festgelegt.

Ergänzung: Flüssiggasanlagen
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