Angabe der zulässigen Belastung
Art. 25 VUV
Neben den bereits erwähnten Fällen - rotierende Teile, Drucksysteme - ist die zulässige Belastung besonders an Kranen, Hebezeugen, Anschlagmittel, Lastaufnahmemitteln, Aufzugsanlagen, Hebebühnen, Lagerpodesten, Wagenhebern und Flurförderzeugen gut sichtbar und dauerhaft anzugeben.