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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Angabe der zulässigen Belastung

Art. 25 VUV

Neben den bereits erwähnten Fällen - rotierende Teile, Drucksysteme - ist die zulässige Belastung besonders an Kranen, Hebezeugen, Anschlagmittel, Lastaufnahmemitteln, Aufzugsanlagen, Hebebühnen, Lagerpodesten, Wagenhebern und Flurförderzeugen gut sichtbar und dauerhaft anzugeben.

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