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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Schutzziele "Behälter" und "Leitungen"

Art. 31 VUV

Arbeiten wie Füllen, Entleeren und Unterhalten (Instandhalten) müssen gefahrlos ausgeführt werden können.
Gefahrbringende Verwechslungen müssen durch eindeutiges Kennzeichnen und übersichtliches Anordnen verhindert sein.
Begehbare Kanäle müssen so gestaltet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können.

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