Schutzziele "Behälter" und "Leitungen"
Art. 31 VUV
Arbeiten wie Füllen, Entleeren und Unterhalten (
Gefahrbringende Verwechslungen müssen durch eindeutiges Kennzeichnen und übersichtliches Anordnen verhindert sein.
Begehbare Kanäle müssen so gestaltet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können.