8.8 Schutz vor Gefährdungen durch Elektrizität (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)
Art. 10 Starkstromverordnung, Schutz vor Berührung
Die Betriebsinhaber von Starkstromanlagen sorgen dafür, dass sich Personen, die über die Gefahren nicht unterrichtet sind, auch bei Unachtsamkeit weder direkt noch indirekt (z.B. mit Werkzeugen, Geräten des täglichen Gebrauchs usw.) betriebsmässig unter Spannung stehenden Teilen von Anlagen und daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen so nähern können, dass sie sich gefährden.
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn unter elektrischer Spannung stehende Teile von Arbeitsmitteln dem Zugriff von Personen, die bezüglich Elektrizität nicht ausgebildet sind, durch entsprechende Anordnung, Isolation, Verkleidung oder Verdeckung entzogen sind.
Das gilt auch für elektrische Teile, die normalerweise nicht zugänglich sind, die aber beispielsweise bei Arbeiten an nicht elektrischen Teilen zugänglich werden. Dies können z.B. Arbeiten im Sonderbetrieb oder bei der Instandhaltung sein.