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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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8.6 Schutz vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 34 VUV Lärm und Vibration

Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.

Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführt werden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.

 

Art. 5 VUV Persönliche Schutzausrüstungen

Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke, zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.

 

Technische Massnahmen, mit welchen die Anforderungen bezüglich Schutz vor Gefährdung durch Lärm beim Verwenden von Arbeitsmitteln erfüllt werden können, sind beispielsweise:

  • bauakustische Massnahmen
  • raumakustische Massnahmen
  • Verringern der Luftschallabstrahlung durch Kapselung
  • Verringern der Körperschallübertragung durch Schwingungsisolation
  • räumliche Trennung ruhiger und lauter Arbeitsbereiche

Wenn technische Massnahmen nicht möglich sind, sind organisatorische Massnahmen zu treffen, um die Gefährdung durch Lärm möglichst gering zu halten.

Organisatorische Massnahmen sind beispielsweise:

  • Begrenzen der Expositionszeit durch zeitlich getrenntes Ausführen ruhiger und lärmiger Arbeiten
  • Verwenden von Gehörschutzmitteln
  • Werden organisatorische Schutzmassnahmen getroffen, sind am Arbeitsmittel oder am Arbeitsplatz Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen anzubringen. Gebotszeichen weisen auf die PSA-Tragpflicht sowie die sichere Arbeitsweise, Warnzeichen auf die Restgefahren und Verbotszeichen auf verbotenes Handeln hin.

Technische Massnahmen, mit welchen die Anforderungen bezüglich Schutz vor Gefährdung durch Vibrationen beim Verwenden von Arbeitsmitteln erfüllt werden können, sind beispielsweise:

  • Entkoppeln der Vibrationsanregung von den Gebäudeteilen
  • Vergrössern der wirksamen Masse
  • Verwenden spezieller Sitze auf Fahrzeugen
  • Entkoppeln von Handgriffen und Haltepunkten

Wenn technische Massnahmen nicht möglich sind, sind organisatorische Massnahmen zu treffen, um die Gefährdung durch Vibrationen möglichst gering zu halten.

Organisatorische Massnahmen sind beispielsweise:

  • Begrenzen der Einsatzzeit
  • Arbeitspausen, in denen sich die Hände wieder aufwärmen können
  • Aufteilen der Arbeit auf mehrere Personen
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