8.3 Schutz vor Gefährdung durch unabsichtliches Berühren von heissen oder kalten Teilen, vor herausgeschleuderten oder herunterfallenden Gegenständen und austretenden Stoffen (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)
Art. 28 VUV Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen
3 Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten Teilen oder durch herausgeschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen.
4 Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.
Art. 44 VUV Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert, so müssen diejenigen Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. Treten derartige Stoffe im Verlauf von Arbeitsprozessen auf, so sind ebenfalls die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
2 Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder andere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen verwendete Zeit als Arbeitszeit.
3 Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.
Art. 5 VUV Persönliche Schutzausrüstungen
Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke, zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.
Schutzeinrichtungen zum Schutz vor Gefährdung durch unabsichtliches Berühren von heissen oder kalten Teilen sind:
- Isolation
- Trennende Schutzeinrichtung, z.B Verkleidung, Umzäunung
Wo aus produktionstechnischen Gründen das Anbringen von Schutzeinrichtungen nicht möglich ist, sind zur Annäherung an das Arbeitsmittel PSA, beispielsweise Handschuhe und Schutzbekleidung mit isolierenden Eigenschaften, zu tragen. Zusätzlich sind organisatorische Schutzmassnahmen notwendig. Am Arbeitsmittel oder am Arbeitsplatz sind Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen anzubringen. Gebotszeichen weisen auf die sichere Arbeitsweise, Warnzeichen auf die Restgefahren und Verbotszeichen auf verbotenes Handeln hin.
Eine Gefährdung durch Herausschleudern oder Herunterfallen können beispielsweise folgende Gegenstände bewirken:
- Bruchstücke von Bauteilen oder Bearbeitungswerkzeugen des Arbeitsmittels oder Bruchstücke des Arbeitsgutes
- herunterfallende Transportgüter und Arbeitsstücke
- Teile des Arbeitsmittels, die Endstellungen überfahren
- Späne, Grobpartikel
Eine Gefährdung kann entstehen durch Austreten von:
- Druckluft
- Stäuben, Aerosolen, Rauch, Dämpfen, Gasen
- Flüssigkeiten, Säuren, Laugen
- Mikroorganismen
Je nach Gefährdung und je nach Arbeit und Tätigkeit, die am oder mit dem Arbeitsmittel auszuführen ist, eignen sich folgende Schutzeinrichtungen oder Schutzmassnahmen:
- Anbringen einer trennenden Schutzeinrichtung mit zusätzlicher auffangender Funktion: feststehend, beweglich verriegelt ohne Zuhaltung oder beweglich verriegelt mit Zuhaltung (siehe Ziffer 8.1). Zum Schutz vor herunterfallenden Gegenständen können z.B. Fangnetze eingesetzt werden.
- Anbringen einer Wegbegrenzung, z.B. Anschlag, Puffer
- Verwenden von Bearbeitungswerkzeugen, die einen genügenden Sicherheitsfaktor gegen Zerbersten bei Überdrehzahl aufweisen.
- Zurückhalten oder Ableiten von Stoffen an der Entstehungsquelle, z.B. durch Absaugung.
- Verwenden von PSA zum Schutz von Augen und Gesicht vor herausgeschleuderten Spänen, Grobpartikeln und austretender Druckluft.
- Verwenden von PSA wie Atemschutzgeräte, Schutzbrillen und Gesichtsschutzgeräte, Handschuhe aus Gummi oder Kunststoff sowie entsprechende Schutzanzüge zum Schutz vor austretenden Stoffen.
Zusätzlich sind organisatorische Schutzmassnahmen notwendig. Am Arbeitsmittel oder am Arbeitsplatz sind Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen anzubringen. Gebotszeichen weisen dabei auf die Tragpflicht von PSA sowie die sichere Arbeitsweise, Warnzeichen auf die Restgefahren und Verbotszeichen auf verbotenes Handeln hin.