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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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7 Zugänglichkeit und Arbeitsplätze (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 27 VUV Zugänglichkeit

Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.

 

Art. 23 ArGV 3 Allgemeine Anforderungen

Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten und einzurichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen für ihre sachgerechte Benutzung.

 

Art. 24 ArGV 3 Besondere Anforderungen

Bei den Arbeitsplätzen muss so viel freier Raum vorhanden sein, dass sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können.
Ständige Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass in zwangsloser Körperhaltung gearbeitet werden kann. Sitze müssen bequem und der auszuführenden Arbeit sowie dem Arbeitnehmer angepasst sein; nötigenfalls sind Arm- und Fussstützen anzubringen.
Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass, wenn möglich, sitzend oder wechselweise sitzend und stehend gearbeitet werden kann. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen.
Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche Trennung, so einzurichten, dass die Arbeitnehmer vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch benachbarte Betriebseinrichtungen oder Lager geschützt sind.
Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein. In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist.


Die Anforderungen an die Zugänglichkeit der Arbeitsmittel beziehen sich auf folgende Arbeiten und die damit verbundenen Tätigkeiten:

  • bestimmungsgemässer Einsatz im Normalbetrieb
  • rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen, Fehler suchen/beheben, reinigen im Sonderbetrieb
  • inspizieren, warten, instand stellen bei der Instandhaltung
  • das fachgerechte Ausführen dieser Arbeiten darf nicht zu Zwangshaltungen oder Überbeanspruchungen führen.

Die Teile des Arbeitsmittels (Zugänge und Standorte), an denen sich Personen für das Ausführen von Arbeiten bewegen oder aufhalten, müssen so konzipiert und gebaut sein, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz möglichst verhindert wird. Der Absturz von Personen ist durch Anbringen von Geländern oder Fangnetzen zu verhindern. Wo dies nicht möglich ist, sind Personen durch Anseilschutz zu sichern.

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