1 Gesetzliche Grundlagen (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Das UVG stellt in Artikel 82 Absatz 1 die grundsätzliche Forderung auf, dass in den Betrieben zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen sind, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. -
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Die VUV enthält in Artikel 3, 5, 6, 8, 24 bis 30, 32a, 32b, 34 bis 37, 43, 45 und 46 Ausführungsvorschriften zur erwähnten Grundsatzforderung des UVG. Konkrete Sicherheitsanforderungen an Arbeitsmittel sind insbesondere in Artikel 25 bis 32 und in Art. 34 Abs. 2 enthalten.
Bei der Konkretisierung der erwähnten Vorschriften des UVG und der VUV sind auch die Auswirkungen der folgenden Gesetze und Verordnungen berücksichtigt worden:
- Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG)
Das ArG stellt in Artikel 6 die grundsätzliche Forderung auf, dass in den Betrieben zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen sind, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die zugehörige Verordnung 3 (Gesundheitsvorsorge) enthält in Artikel 2, 23 und 24 allgemeine und besondere Anforderungen an Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte usw.
- Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)
Das PrSG verlangt in Artikel 3 Absatz 2, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Dies gilt folglich auch für Arbeitsmittel. Die zugehörigen Verordnungen PrSV und MaschV regeln, wie die Erfüllung der Anforderungen nachzuweisen ist.
- Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung)
Die Verordnung enthält in Artikel 10 Anforderungen bezüglich Schutz vor Berührung.