Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen von Entscheiden in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art. 80 VUV
Der Arbeitgeber ist für den Vollzug der Verfügung mitverantwortlich. Er weiss, welche Arbeitsplätze der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstehen. Er kennt das Ausmass der Gefährdung, wenn bei bedingter Eignung vom Arbeitnehmenden individuelle Auflagen beachtet werden müssen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Suva sofort zu melden, wenn sich nach einem Eignungsentscheid Veränderungen beim Arbeitnehmenden zeigen, z.B. wegen Krankheitserscheinungen oder als Folge eines Unfalles.