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für Arbeitssicherheit EKAS
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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Abklärung durch den Versicherer

Art. 28 , 30 , 32 , 43 ATSG
Art. 54 UVV

Um die Versicherungsleistungen festlegen und gewähren zu können, muss der Versicherer den Sachverhalt abklären. Sind dazu Angaben nötig, für deren Erhebung eine Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörde zuständig ist, so kann der Versicherer deren Dienste unentgeltlich in Anspruch nehmen (Art. 28 ATSG / Art. 54 UVV). Das gilt sinnvollerweise auch für die Dienste der Durchführungsorgane. Diese haben somit dem Versicherer allenfalls erforderliche Auskünfte über vorgenommene Unfallabklärungen zu erteilen (siehe Ergänzung).

Benötigt der Versicherer weitergehende Angaben von diesen Stellen, also beispielsweise eine Expertise zu bestimmten Fragen, so muss er die dadurch entstehenden Kosten vergüten (Art. 54 UVV) (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Unfallabklärung
Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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