Berufskrankheiten
Art. 6 , 9 UVG
Art. 3 ATSG
Art. 14 UVV
Der
Als Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der
Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.