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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Berufskrankheiten

Art. 6 , 9 UVG
Art. 3 ATSG
Art. 14 UVV

Der Arbeitnehmer ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufskrankheiten versichert (Art. 6 UVG).

Als Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen im Anhang 1 UVV).

Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

Complément: Guide Suva de l'assurance contre les accidents
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