Kontrolle der elektrischen Starkstromanlagen und Erzeugnisse
Elektrische Starkstromanlagen
Art. 21 EleG
Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 des EleG erwähnten Vorschriften ist im allgemeinen Sache des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (siehe Ergänzung). Für elektrische Eisenbahnen liegt die Kontrolle beim Bundesamt für Verkehr (BAV).
Art. 26 EleG
Art. 36 Abs. 1 NIV
Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode (z.B. bei Installationen auf Baustellen: 1 Jahr) schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
Elektrische Installationen und deren Kontrollperioden, die der Kontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle oder durch das Eidgenössischen Starkstrominspektorat (siehe Ergänzung) unterliegen sind im Anhang der NIV aufgelistet.
Elektrische Erzeugnisse
Art. 19 NEV
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (siehe Ergänzung) als Kontrollstelle überwacht, ob in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften der NEV (siehe Ergänzung) entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise (Marktbeobachtungen).