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Letzte Änderung: 13.07.2023
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Elektrische Schwachstromanlagen

Art. 2 Abs. 1 EleG
Art. 1 Abs. 3 NIV

Schwachstromanlagen sind elektrische Anlagen, die normalerweise keine Ströme führen, welche Personen gefährden oder Sachbeschädigungen verursachen können.

Dies trifft zu, für Anlagen die eine Betriebsspannung bis 50 V Wechselspannung oder bis 120 V Gleichspannung und Ströme bis 2 A führen (Art. 1 NIV) (siehe Ergänzung).

Die erwähnten Spannungen reichen im Allgemeinen nicht aus, um gefährliche Ströme und Spannungen im menschlichen Körper zu bewirken. Bei Strömen im erwähnten Bereich geht man davon aus, dass die Brandgefahr gering ist.

Ergänzung: Vorschriften Schwachstromanlagen
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