back to home Eidgenössische
Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
back to home
DE FR IT
Letzte Änderung: 20.10.2020
DE FR IT

Pflichten der Arbeitnehmer beim Gesundheitsschutz nach ArG

Art. 6 ArG

Ähnlich wie Art. 82 Abs. 3 UVG die Pflichten der Arbeitsnehmenden bei der Berufsunfall- und Berufskrankheitenverhütung regelt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 ArG deren Pflichten im Bereich des Gesundheitsschutzes.

Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgeber bei der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.

Zurück zum Anfang