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Letzte Änderung: 12.07.2023
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Zwischenpodeste (Umsteige- oder Ruhebühnen) bei hohen ortsfesten Leitern

Art. 18 VUV
Art. 11 ArGV 4

Hohe ortsfeste Leitern müssen Zwischenpodeste aufweisen. Umsteige- oder Ruhebühnen sind erforderlich:

  • mindestens alle 6 m bei maschinellen Anlagen mit über 10 m Gesamtsteighöhe
  • mindestens alle 10 m bei baulichen Anlagen
Ergänzung: Zwischenpodeste bei ortsfesten Leitern
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