Sicherheitsabstand gegenüber den Fahrzeugen auf der Andockverkehrsfläche
Art. 22 Abs. 2 VUV
Bauteile oberhalb der Laderampenfläche oder auf der Laderampe abgestellte Gegenstände dürfen nur so weit an die Rampenkante heranreichen, dass zwischen ihnen und den auf der Andockverkehrsfläche befindlichen Fahrzeugen noch ein Zwischenraum (Freihaltezone) von mindestens 0,5 m verbleibt.