Zugang zu Dächern
Art. 17 VUV
Ein Zugang zu Dächern ist erforderlich, wenn vom Dach aus Arbeitsmittel (mehr dazu), Anlagen oder andere Konstruktionen betrieben oder instand gehalten werden müssen (z.B. Maschinenräume von Aufzugsanlagen, Lüftungseinrichtungen, Berieselungsanlagen, Energieleitungen, Solaranlagen, klimatische Anlagen, Fahnenmasten, Antennenanlagen, Kamine, aber auch Lichtbänder). Der Zugang muss als Verkehrsweg (mehr dazu) gestaltet sein, wenn er regelmässig (z.B. monatlich einmal) zu begehen ist oder wenn sperriges oder schweres Material mittransportiert werden muss. Nur wenn das nicht der Fall ist, sind als Zugang ausnahmsweise ortsfeste Leitern (mehr dazu) zulässig (siehe Ergänzung: Zugang zu Kamin).