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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Vorbemerkung: Was Sie unbedingt beachten müssen (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)

Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Diese Richtlinie der EKAS konkretisiert die Beizugspflicht, sie verändert den Geltungsbereich der VUV nicht.

Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3 – 10 VUV und Art. 3 – 9 ArGV 3) ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik.

Der Arbeitgeber hat die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.

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