Luftrückführung
Art. 33 VUV
Wenn aus Gründen der Energieersparnis mit Schadstoffen verunreinigte Luft in den Arbeitsraum zurückgeführt werden soll, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
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Die Konzentration des Schadstoffes in der rückgeführten Luft im Zuluftstrom muss möglichst tief gehalten werden. Sie darf 1/3 des MAK-Wertes (1xxx) nicht überschreiten. Das kann in der Regel erreicht werden
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durch Verwenden von Filtern, welche die Luft reinigen (z.B. dadurch, dass sie partikelförmige Schadstoffe zurückhalten)
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durch Verdünnen verunreinigter Luft (z.B. Verunreinigung durch Gase oder Dämpfe) mit Frischluft, wobei der Rückluftanteil der Abluft so klein zu wählen ist, dass eine möglichst geringe Gleichgewichtskonzentration resultiert.
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Luftrückführung von krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 und 2 ist grundsätzlich nicht erlaubt (Minimierungsgebot).
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Bei ortsfesten Ventilationsanlagen mit Luftrückführung muss das System über eine Einrichtung verfügen, die es erlaubt, kurzfristig auf den vollständigen Frischluftbetrieb umzustellen.