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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Schutzziel "Zutrittsverbot"

Art. 39 VUV

Durch Hinzutreten Dritter dürfen Arbeitsausführende nicht gefährdet werden.

Der Zutritt und Eingriff in Bereiche, die für Unbefugte eine Gefährdung ergeben, muss verboten bzw. geregelt werden.

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