Zusätzliche Bestimmungen für den Umgang mit Mikroorganismen
Beim Umgang mit Organismen, also für beabsichtigte Tätigkeiten mit Mikroorganismen, gelten zudem die Bestimmungen der „Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen“ (Einschliessungsverordnung, ESV) (siehe Ergänzung).
Der Umgang mit Mikroorganismen, der in den Sicherheitsstufen 2-4 stattzufinden hat, ist der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes zu melden (SAMV, Art. 15 bzw. ESV, Art. 8 bis 11).
Die SAMV (Art. 15) und die ESV (Art. 28) verlangen unter anderem, dass für solche Tätigkeiten eine für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bzw. für die biologische Sicherheit verantwortliche Person bestimmt wird (Biosicherheitsbeauftragte/-r, BSO; www.curriculum-biosafety.ch).