Grundsätzliches Schutzziel "ionisierende, nichtionisierende Strahlen"
Art. 45 VUV
Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen darf die Gesundheit von Personen nicht geschädigt werden (siehe Ergänzung).