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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Grundsätzliches Schutzziel "ionisierende, nichtionisierende Strahlen"

Art. 45 VUV

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen darf die Gesundheit von Personen nicht geschädigt werden (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Gesundheitsgefährdende Strahlen
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