Für die Durchführung des Normal- , Sonderbetriebes sowie zur Instandhaltung am Arbeitsmittel müssen die Arbeitnehmenden sicheren Zugang zu allen hierfür notwendigen Stellen haben, an denen ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss (siehe Ergänzung).
Ergänzung: Zugänglichkeit zu und an Arbeitsmitteln