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für Arbeitssicherheit EKAS
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Lüftung des Aufstellungsbereichs

Art. 32c Abs. 3 VUV

Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein.

Die Lüftungsanforderungen sind in der Ziffer 5.2 der EKAS Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) festgelegt.

Ergänzung: Flüssiggasanlagen
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