Schutzziel "Belastbarkeit von Arbeitsmitteln"
Art 25 VUV
Arbeitsmittel müssen bei bestimmungsgemässer Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die zulässigen Belastungen müssen erkennbar sein, wenn deren Überschreitung nicht vom System selbsttätig verhindert wird (siehe Ergänzung).