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Leichentransport- und Bestattungskosten

Art. 14 UVG

Vergütet werden die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort und die Kosten für die Bestattung (bis zum Siebenfachen des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes).

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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