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Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS
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Invalidenrente

Art. 18, 19, 20, 21, 22, 23 UVG
Art. 8 ATSG
Art. 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 UVV

Wird der Versicherte infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).

Hat der Verunfalle zusätzlich zur Invalidenrente der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so dürfen beide Renten zusammen 90% des versicherten Verdienstes nicht übersteigen (Art. 20 Abs. 2 UVG).

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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