Einsprachen gegen Verfügungen des Durchführungsorganes sind beim verfügenden Durchführungsorgan zu erheben.
Siehe Adressen "Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit"
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Durchführungsorgane beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
Bundesverwaltungsgericht
Postfach
9023 St.Gallen