Besondere Arbeitsplatzverhältnisse (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)
Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz
Arbeitsort ohne gesichertes Umfeld eines räumlich abgegrenzten, normalen, ständig eingerichteten, festen Arbeitsplatzes bei einem Arbeitgeber.
Unter das Kriterium «Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz» fallen:
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Betriebe mit Arbeitnehmenden / Lehrlingen; UVG-Betriebe)
- Bauhaupt- und Ausbaugewerbe (Hoch- und Tiefbau)
– Baustellenarbeiten, Baureinigung, Montagearbeiten etc.
– Baustellen von Arbeitsgemeinschaften - Strassenunterhalt im Verkehrsbereich
- Installations- und Unterhaltsarbeiten der Gas- und Wasserversorgung
sowie des Stark- und Schwachstroms im Verkehrsbereich - Freileitungsbau
- Geleisebau und Geleiseunterhalt
- Montage (grössere Montagestellen)
Nicht unter das Kriterium «Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz» fallen:
- Aussendienstmitarbeitende
- Berater, Verkauf
- Servicemontage / Servicereparaturen
- Hauswart
- Raumpflege
- Spedition, Lagerist, Magaziner, Spediteure etc.
- Transporte / Transportwesen
Arbeiten mit hoher mechanischer Gefährdung
z.B. bezüglich sich stechen, schneiden, quetschen, getroffen werden
- Pressen, Stanzen, Schneidmaschinen
- Plattenlager
- Hochregallager
- bewegte Transport- oder Arbeitsmittel wie z.B. Stapler
Arbeiten mit Absturzgefahr
- überhöhte Arbeitsplätze und Verkehrswege
Arbeiten im Sonderbetrieb / bei Instandhaltung
mit hohem Berufsunfall- oder Berufskrankheitenrisiko
Allein arbeitende Personen,
welche Arbeiten mit hohem Berufsunfallrisiko ausführen, inkl. besonders überfall- oder gewaltgefährdete Bereiche
Manuelles Bewegen von Lasten, ungünstige Körperhaltungen und -bewegungen
-
manuelle Handhabung von grossen Lasten oder häufig zu bewegende Lasten
-
repetitive Bewegung unter Last
-
länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten in gebeugter, verdrehter oder seitlich
geneigter Haltung -
länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten, die in Schulterhöhe oder darüber
verrichtet werden -
länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten, die teilweise kniend, hockend oder
liegend verrichtet werden
Hinweise zur Beurteilung der Gesamtbelastung nach Art. 25 ArGV 3 finden sich in der Wegleitung zur Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes.
Technische Einrichtungen und Geräte gemäss Art. 49 Absatz 2 VUV
Vollständige Liste: siehe Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Hoch-, Tieftemperaturen (klimatische Belastungen)
- Ständige Arbeitsplätze bei technisch bedingten Raumtemperaturen über 30° C
- Ständige Arbeitsplätze bei technisch bedingten Raumtemperaturen um und unter 0° C
Arbeiten unter Tag (Tunnelbau)
Klimatische Bedingungen im Untertagbau
Arbeiten unter im Überdruck
- Bauarbeiten in Druckluft mit einem Arbeitsdruck von mehr als 0,1 bar
- Taucherarbeiten
Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
Sauerstoffgehalt der Luft ≤18 Volumenprozent.