Art. 11f Abs. 3 VUV
Die Spezialisten der Arbeitssicherheit brauchen ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zu allen Betriebsbereichen und dies zu jeder Zeit, um in der Lage zu sein, die Risiken systematisch zu ermitteln und zu beurteilen. Auch die kontinuierliche Inspektion der Arbeitsplätze ist wesentlich für die Kontrolle des Standes der Umsetzung der erforderlichen Massnahmen. Für die Ermittlung und die Beurteilung der Risiken müssen die Unterlagen der Arbeitsmittel, der verwendeten Stoffe, Unfallmeldungen, Statistiken und der Organisationsabläufe den Spezialisten zugänglich sein. Gemäss dem Grundsatz " Sicherheit und Gesundheitsschutz beginnt bei der Planung", müssen die Spezialisten der Arbeitssicherheit bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder Arbeitsmittel, bei der Beschaffung neuer Arbeitsmittel schon in der Planungsphase beigezogen werden.