Art. 69 Abs. 1 VUV
Der Arbeitgeber muss den Antrag für eine Ausnahmebewilligung dem zuständigen Durchführungsorgan schriftlich einreichen.
Im Gesuch muss der Arbeitgeber entweder darlegen, mit welcher andern, ebenso wirksamen Massnahme das Schutzziel erreicht wird oder aber nachweisen, dass das Befolgen der Vorschrift eine unverhältnismässige Härte ergäbe und dass trotz deren Nichtbefolgung der Schutz der Arbeitnehmenden genügend gewährleistet ist.
Art. 69 Abs. 2 VUV
Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb die Mitsprache im Sinne von Art. 6a VUV gewähren. Er muss das Ergebnis dieser Mitsprache im Antrag festhalten.